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    Firefly hausdach mit Solarmodulen schimmert im Sonnenuntergang 38808

    Photovoltaikanlagen und Steuern

    So profitieren Sie von den neuen Regelungen für Photovoltaikanlagen

    Hinweis: Der Inhalt dieser Seite bezieht sich ausschließlich auf steuerliche Regelungen für Photovoltaik-Anlagen. Wenn Sie Wissen wollen, was der Unterschied zwischen Photovoltaik- und Solaranlagen ist, können sie dies in unserem Ratgeberartikel genau nachlesen. 

    Neue Steuerregeln fördern Photovoltaikanlagen

    Früher war der Betrieb einer Photovoltaikanlage mit viel Bürokratie verbunden. Man musste sich um Umsatzsteuer, Einkommensteuer und viele Formulare kümmern. Das hat viele davon abgehalten, sich eine PV-Anlage anzuschaffen.

    Durch die Jahressteuergesetze 2022 und 2024 wurde das stark vereinfacht. Seitdem gilt:

    • keine Umsatzsteuer mehr auf Kauf und Installation von PV-Anlagen seit dem 1. Januar 2023
    • keine Einkommensteuer mehr auf Einnahmen und Eigenverbrauch für kleinere Anlagen
    • weniger Bürokratie, da oft keine Anmeldung beim Finanzamt nötig ist

     

    Diese Änderungen machen Photovoltaikanlagen günstiger und einfacher zu betreiben.

    Umsatzsteuer auf Kauf und Installation von PV-Anlagen

    Seit dem 1. Januar 2023 entfällt die Umsatzsteuer auf die Lieferung und den Einbau von Photovoltaikanlagen. Das gilt für Photovoltaikmodule, Wechselrichter und Batteriespeicher – auch wenn ein Speicher später nachgerüstet wird.

    Die Steuerbefreiung gilt nur für Anlagen, die auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden. Auch öffentliche Gebäude oder Gebäude mit sozialem Zweck profitieren davon. Entscheidend ist, dass die gesamte Lieferung und Installation nach dem 1. Januar 2023 erfolgt ist.

    Für private Betreiber bedeutet das vor allem geringere Kosten, weil die 19 % Umsatzsteuer entfallen. Eine Anlage, die früher 10.000 Euro netto kostete, war mit Mehrwertsteuer 11.900 Euro teuer. Jetzt bleibt es bei 10.000 Euro. Außerdem gibt es keinen bürokratischen Aufwand mehr mit Vorsteuerabzug oder Umsatzsteuervoranmeldungen.

    Wer seine PV-Anlage vor 2023 gekauft hat, kann die damals gezahlte Steuer jedoch nicht rückwirkend erstattet bekommen.

    Einkommensteuer bei PV-Anlagen

    Früher mussten Betreiber ihre Einnahmen aus einer PV-Anlage versteuern. Das betraf sowohl die Einspeisevergütung als auch den selbst genutzten Strom.

    Seit dem 1. Januar 2022 sind kleinere Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit.

    Diese Regelung gilt für:

    • Anlagen bis 30 Kilowatt Peak (kWp) auf Einfamilienhäusern oder Gewerbegebäuden
    • Anlagen bis 15 kWp pro Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern (bis Ende 2024)
    • ab 2025 einheitlich 30 kWp pro Einheit für alle Gebäudearten

     

    Die Steuerfreiheit gilt für neue und bereits bestehende Anlagen. Wer mehrere PV-Anlagen betreibt, kann insgesamt bis zu 100 kWp steuerfrei nutzen.

    Das bedeutet, dass weder die Einspeisevergütung noch der Eigenverbrauch versteuert werden muss. Eine Gewinnermittlung oder eine zusätzliche Anlage in der Steuererklärung ist nicht mehr erforderlich.

    Unternehmerstatus und Kleinunternehmerregelung für Photovoltaikanlagen

    Sobald man Strom ins öffentliche Netz einspeist, gilt man steuerlich als Unternehmer. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass zusätzliche Steuerpflichten entstehen.

    Wer nur eine kleine PV-Anlage betreibt, fällt fast immer unter die Kleinunternehmerregelung. Diese gilt, wenn der Umsatz im Vorjahr unter 22.000 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreitet.

    Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer auf ihre Einnahmen abführen und haben dadurch weniger bürokratischen Aufwand. Es entfallen Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen.

    In vielen Fällen muss eine private PV-Anlage nicht einmal mehr dem Finanzamt gemeldet werden. Eine Anmeldung ist nur erforderlich, wenn die Umsatzgrenzen überschritten werden oder weitere gewerbliche Tätigkeiten bestehen.

     

    Hinweis: Dies ist keine Steuerberatung. Bei Unsicherheiten oder spezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

    Praktische Tipps für Betreiber von PV-Anlagen

    Wer sich eine Photovoltaikanlage anschaffen möchte, sollte einige Punkte beachten:

    • vor der Anschaffung prüfen, ob die Anlage unter die Steuerbefreiung fällt. Entscheidend ist die Leistung der Anlage und ihr Standort
    • die Kleinunternehmerregelung nutzen, um keine Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung zahlen zu müssen
    • falls eine Anmeldung beim Finanzamt notwendig ist, darauf achten, dass keine Regelbesteuerung gewählt wird, wenn die Kleinunternehmerregelung möglich ist
    • Betreiber von Altanlagen, die früher auf die Umsatzsteuerpflicht optiert haben, können nach fünf Jahren in die Kleinunternehmerregelung wechseln. Dadurch entfallen künftige Steuerpflichten
    • alle relevanten Unterlagen, wie Kaufbelege und die Anmeldung im Marktstammdatenregister, gut aufbewahren

     

    Durch die neuen Steuerregeln ist die Bürokratie für PV-Anlagen stark reduziert. In vielen Fällen muss man sich steuerlich kaum noch um etwas kümmern.

    Lohnt sich eine PV-Anlage jetzt mehr als früher?

    Durch die neuen Regelungen sind Photovoltaikanlagen günstiger und einfacher zu betreiben. Die wichtigsten Vorteile sind die Steuerfreiheit auf Einnahmen und der Nullsteuersatz auf die Anschaffung.

    Wer sich früher wegen der komplizierten Steuerregeln gegen eine PV-Anlage entschieden hat, hat jetzt deutlich bessere Bedingungen.

    • Ohne Umsatzsteuer sinken die Anschaffungskosten
    • Ohne Einkommensteuer bleibt die Einspeisevergütung vollständig erhalten. Die Bürokratie wurde auf ein Minimum reduziert.

    Die steuerlichen Änderungen machen den Kauf und Betrieb einer Photovoltaikanlage so attraktiv wie nie zuvor. Wer überlegt, eine Anlage anzuschaffen, kann jetzt von diesen Vorteilen profitieren.

    Fazit: Steuerliche Besonderheiten der Photovoltaikanlage auf einen Blick

    • 0 % Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation von PV-Anlagen und Komponenten seit dem 01.01.2023
    • Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer für kleinere Photovoltaikanlagen bis 30 kWp, abhängig von der Gebäudeart, mit Erhöhung auf 30 kWp seit dem 01.01.2025
    • keine Gewinnermittlung und Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) erforderlich für steuerfreie Einnahmen aus begünstigten Photovoltaikanlagen ab 2023

    Allgemeines über Photovoltaikanlagen

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